Definitions – Begriffsbestimmungen


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form gewählt, nichtsdestotrotz beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

 

Begriffsbestimmungen

 

Ausländer

Ausländer in Deutschland ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes knüpft in erster Linie an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit an. Der Personenkreis der Ausländer (Nichtdeutsche i. S. Artikel 116 GG) ist in Staatsangehörige nach dem EU/EWR-Recht – Richtlinie 2004 / 38 / EG sowie Drittstaatsangehörige zu unterscheiden.

 

Drittstaatsangehöriger

Während der Begriff Unionsbürger jeder Drittstaatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören.

 

Migrant

Migrant ist, wer innerhalb eines Landes oder über Staatsgrenzen hinweg an einem anderen Ort zieht. Genau genommen sind also auch Flüchtlinge Migranten. Meist ist jedoch von Migration die Rede, wenn jemand sein Heimatland freiwillig verlässt, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.

 

Flüchtling

Auf internationaler Ebene regelt die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, 1951) bzw. das
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1967) die Frage, wer ein Flüchtling ist: Ein Flüchtling ist demnach eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ (Art. 1 der GFK 1951).

Flüchtlinge können demnach in Deutschland Asylbewerber, anerkannte Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge sein.

 

Anerkannter Flüchtling

Juristisch ist der Begriff Flüchtling enger gefasst. Demnach wird nur derjenige als anerkannter Flüchtling in Deutschland definiert, der unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fällt. Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein anerkannter Flüchtling hat in Deutschland dieselben Rechte wie ein Asylberechtigter.

 

Kontingentflüchtling

Kontingentflüchtlinge sind Ausländer aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen werden. Sie durchlaufen kein Asyl und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren.

 

Konventionsflüchling

Als Konventionsflüchlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Flüchtlingsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch aus Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens.

 

Subsidiärer Schutzberechtigter

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